TC Friedberg e.V. - Tennis für alle in der Wetterau


Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Friedberg e. V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind „silber / schwarz“. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen.N


§ 2 ZWECK / GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Scheiden Mitglieder aus, so erhalten sie nicht mehr als etwa eingezahlte Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurück. Das Gleiche gilt für die Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.


§ 3 VERBÄNDE

Der Verein gehört dem Hessischen Tennisverband (HTV) und dem Deutschen Tennisbund (DTB) an. Der Tennissport wird nach den Regeln und der Wettspielordnung des DTB ausgeübt.


§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein umfasst

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) jugendliche Mitglieder

d) Ehrenmitglieder.


§ 6 AUFNAHME

Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

Wird die Mitgliederzahl so groß, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs nicht mehr gewährleistet ist, kann der Vorstand eine Aufnahmesperre verfügen. In diesem Fall ist eine Warteliste aufzulegen, nach der mögliche Aufnahmen vorgenommen werden.

Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist nur zum 31.12. des Jahres möglich und ist dem Vorstand in Textform bis zum 30.09. desselben Jahres anzuzeigen. Eine Umwandung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.


§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Aktive, Passive und Ehrenmitglieder, sowie Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen uneingeschränktes Stimmrecht.

Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung an und verpflichtet sich zur Zahlung der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages.


§ 8 BEITRÄGE

a) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Eintrittsgebühr ist bei der Aufnahme zu entrichten.


Der Vorstand kann zu dem ausschließlichen Ziel der Gewinnung von neuen Mitgliedern bei deren Aufnahme befristet für das Aufnahmejahr andere als von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge einführen. Der Vorstand wird über die gewährten Beiträge in seinem Jahresbericht während der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.


b) Das  Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Der Jahresbeitrag ist an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 10.2. eines laufenden Jahres und muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.


c) Mitgliedsbeitrage und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.


d) Schüler sowie Studenten über 18 Jahre zahlen den gleichen Beitrag wie jugendliche Mitglieder, gelten aber als aktive Mitglieder. Sie haben bis zum 15.04. eines jeden Jahres unaufgefordert und schriftlich nachzuweisen, dass sie sich noch in der Ausbildung befinden.

 

e) Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit.

 

§ 9 AUßERORDENTLICHE BEITRÄGE

Außerordentliche Beiträge (Umlagen) können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.


§ 10 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss.


§ 11 AUSTRITT

Der Austritt eines Mitgliedes muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die den Vorstand per Einschreiben bis zum 30. 09. d. J. zu übermitteln ist. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bestehende Verbindlichkeiten bleiben davon unberührt.


§ 12 AUSSCHLUSS

Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds beschließen bei

 

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

 

b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

 

c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

 

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.


Zwischen dem Antrag auf Ausschluss und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von vier Wochen liegen. Nach Antragsstellung ist der Betroffene sofort schriftlich von dem Antrag zu unterrichten. Vor der Entscheidung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftliche Beschwerde an das Schiedsgericht möglich. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist endgültig.


§ 13 STRAFEN

In den Fällen des § 12, wenn ein Ausschluss nicht angemessen erscheint, sowie bei Beitragsrückstand, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit folgende Maßnahmen beschließen:

 

a) Verwarnung

b) begrenztes Spielverbot


Vor der Entscheidung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung gegeben werden.


§14

Für die Fälle der §§ 12 und 13 wird der Rechtsweg ausgeschlossen.


§ 15 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Schiedsgericht.


§ 16 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

Die jährliche ordentliche MV soll bis zum 1. 4. d. J. abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung zur MV und die sonstige Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail- Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwe- senden Stimmberechtigten.


Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der MV sind

a) Jahresbericht des Vorstandes

b) Berichte der Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahlen (soweit erforderlich)

c) Anträge.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Auf der Einladung ist der Grund der außerordentlichen MV anzugeben, weitergehende Anträge werden nicht zugelassen.

Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden. Die MV beschließt eine Geschäftsordnung, die den Ablauf der Versammlung regelt.


§ 17 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schriftführer, dem Presse- und Internetbeauftragten sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).

Der 1. + 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei (2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Aufteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.



§ 18 VORSTANDSWAHL

Der Vorstand wird von der ordentlichen MV für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen MV ein Vereinsmitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes berufen. Die MV nimmt eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Gesamtvorstandes vor.


§ 19 GESCHÄFTSFÜHRUNG DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleistung, die Ausführung der Beschlüsse der MV und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, in die er auch Vereinsmitglieder berufen kann, die dem Vorstand nicht angehören.

Weitere Verfahrensfragen regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.


§ 20 SCHIEDSGERICHT

Das Schiedsgericht wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus 5 Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt eine Ergänzungswahl bei der nächsten MV. Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden nach § 12 der Satzung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über Sitzungen ist Protokoll zu führen, in das lediglich dem Vorstand nach Abschluss des Verfahrens Einblick gewährt wird.


§ 21 KASSENPRÜFER

Auf jeder ordentlichen MV ist für das laufende Geschäftsjahr ein Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Jeder Kassenprüfer bleibt zwei Jahre im Amt. Einmalig im ersten (auf die Änderung dieses §21 folgenden) Jahres ist ein weiterer Kassenprüfer für ein Jahr Amtszeit zu wählen. Somit sind immer zwei Kassenprüfer (1. und 2. Kassenprüfer) rollierend im Amt.


Die Kassenprüfer prüfen die finanzielle Geschäftsführung des Vereins und haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Der Schatzmeister hat ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenverwaltung die Entlastung des Schatzmeisters. Die unmittelbare Wiederwahl im Anschluss an die zweijährige Amtszeit ist nicht zulässig.


§ 22 HAFTUNG

Alle Mitglieder sind sportunfallversichert.

Eine weitergehende Haftung des Vereins wird ausgeschlossen.


§ 23 SATZUNGSÄNDERUNG

Die Satzung kann von der MW mit 2/3-Mehrheit geändert werden.


§ 24 VEREINSVERMÖGEN

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.


§ 25 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine 3⁄4-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Wetteraukreis, der es zweckgebunden zur Förderung des Schulsports in Friedberg zu verwenden hat.



Share by: